Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
03.03.2001 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 106/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 503.03.200131.05.2011 BGBl. II Nr. 106/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 106/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Instandsetzung eines Schneidwerkzeuges unter Verwendung von programmgesteuerten Schleifmaschinen, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      Genauigkeit und Einhaltung der Arbeitsvorgaben,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Auswahl der verwendeten Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Überprüfung der Arbeitsergebnisse,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Erstellen der Dokumentationen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Gesetzesnummer

20001218

Dokumentnummer

NOR40017334