Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Instandsetzung eines Schneidwerkzeuges unter Verwendung von programmgesteuerten Schleifmaschinen, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
Genauigkeit und Einhaltung der Arbeitsvorgaben,
fachgerechte Auswahl der verwendeten Werkzeuge,
fachgerechte Überprüfung der Arbeitsergebnisse,
fachgerechtes Erstellen der Dokumentationen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40017334