Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
03.03.2001 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 106/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 703.03.200131.05.2011 BGBl. II Nr. 106/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 106/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Gesetzesnummer

20001218

Dokumentnummer

NOR40017336