Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
03.03.2001 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 106/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 903.03.200131.05.2011 BGBl. II Nr. 106/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 106/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Arbeitsplanung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeits- und Einsatzplanes zur Bearbeitung eines betrieblichen Auftrages nach Vorgabe zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung technischer, mathematischer und zeichnerischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitsplan

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Gesetzesnummer

20001218

Dokumentnummer

NOR40017338