Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Arbeitsplanung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeits- und Einsatzplanes zur Bearbeitung eines betrieblichen Auftrages nach Vorgabe zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung technischer, mathematischer und zeichnerischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40017338