Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,).
Text
Medizinischer Notfall
§ 2.Paragraph 2,
Lebensgefahr im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG ist dann anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden kann. Lebensgefahr im Sinne des Paragraph 135 a, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG ist dann anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR40017408