Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 33/2001).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,).
Text
Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches
§ 6.Paragraph 6,
Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 6 ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des Paragraph 135 a, Absatz 2, Ziffer 6, ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird
um bei Gefahr im Verzug erste ärztliche Hilfe zu erhalten oder
weil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen nach Abschnitt II des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oderweil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen nach Abschnitt römisch zwei des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oder
im Zusammenhang mit einer geplanten Operation, insbesondere zu deren Vorbereitung oder Anmeldung, wenn der Ambulanzbesuch einen stationären Aufenthalt zur Folge hat, oder
in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag, wenn der zu behandelnden Person der Besuch zu einem anderen Zeitpunkt nicht zumutbar war.
Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Besuch einer Ambulanz handelt, die für die betreffende Person ein exklusives Leistungsangebot bereitstellt, wie etwa eine Drogenambulanz, eine Dialyseambulanz oder eine Schmerzambulanz.
Schlagworte
Untersuchungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR40017412