Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.03.2001 bis 31.03.2003 — BGBl. II Nr. 120/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.03.200131.03.2003 BGBl. II Nr. 120/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.03.2001BGBl. II Nr. 120/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,).

Text

Erforderlichkeit des Ambulanzbesuches

Paragraph 6,

Erforderliche Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden stehen im Sinne des Paragraph 135 a, Absatz 2, Ziffer 6, ASVG jedenfalls dann nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung, wenn die Ambulanz – sei es mit oder ohne ärztliche Überweisung – besucht wird

  1. Ziffer eins
    um bei Gefahr im Verzug erste ärztliche Hilfe zu erhalten oder
  2. Ziffer 2
    weil diese Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden entweder nicht in den Gesamtverträgen nach Abschnitt römisch zwei des Sechsten Teiles des ASVG enthalten sind oder nur unzureichend von Vertragspartnern in der freien Praxis angeboten werden oder
  3. Ziffer 3
    im Zusammenhang mit einer geplanten Operation, insbesondere zu deren Vorbereitung oder Anmeldung, wenn der Ambulanzbesuch einen stationären Aufenthalt zur Folge hat, oder
  4. Ziffer 4
    in der Zeit zwischen 19 Uhr und 8 Uhr oder an einem Samstag oder Sonntag oder Feiertag, wenn der zu behandelnden Person der Besuch zu einem anderen Zeitpunkt nicht zumutbar war.
Das Gleiche gilt, wenn es sich um den Besuch einer Ambulanz handelt, die für die betreffende Person ein exklusives Leistungsangebot bereitstellt, wie etwa eine Drogenambulanz, eine Dialyseambulanz oder eine Schmerzambulanz.

Schlagworte

Untersuchungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20001231

Dokumentnummer

NOR40017412