Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusätzliche Ergänzungszulage 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 121/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
459/2001).459 aus 2001,).
Text
§ 2. Die zusätzliche Ergänzungszulage beträgt Paragraph 2, Die zusätzliche Ergänzungszulage beträgt
500 S für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, und
350 S für alle übrigen Personen.
Dokumentnummer
NOR40017417