Kurztitel
Verordnung über die Dienstgrade
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2002,
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen: Paragraph eins, Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Dienstgradgruppe Dienstgrad
1. Personen ohne Chargengrad Rekrut
2. Chargen Gefreiter
Korporal
Zugsführer
3. Unteroffiziere Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
4. Offiziere Fähnrich
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
sowie je nach Verwendung bei den
Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die
Zusätze
"...arzt", "...apotheker",
"...veterinär",
"des Generalstabsdienstes",
"des Intendanzdienstes",
"des höheren militärfachlichen
Dienstes",
"des höheren militärtechnischen
Dienstes" sowie
für Militärsseelsorger die
dienstrechtlich für
Militärpersonen und
Berufsoffiziere vorgesehenen
Amtstitel oder
Verwendungsbezeichnungen