Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2001 bis 30.11.2002 — BGBl. II Nr. 126/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.200130.11.2002 BGBl. II Nr. 126/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über die Dienstgrade

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 126/2001

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2, (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

  1. Ziffer eins
    die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
  2. Ziffer 2
    den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
  1. Absatz 2,Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung "Fähnrich" geführt haben, führen abweichend von Absatz eins, jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

Gesetzesnummer

20001241

Dokumentnummer

NOR40017510