Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Punzierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ausfuhrpunze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 hat das Bild der Ausfuhrpunze wie nachfolgend abgebildet ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Verantwortlichkeitspunze umschließt und auch eine Feingehaltszahl enthalten kann.Vorbehaltlich des Absatz 2, hat das Bild der Ausfuhrpunze wie nachfolgend abgebildet ein unregelmäßiges Sechseck zu zeigen, das die Verantwortlichkeitspunze umschließt und auch eine Feingehaltszahl enthalten kann.

(2)Absatz 2,Auf Gegenständen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 33/2000 und BGBl. III Nr. 120/2000, überprüft und punziert werden, kann anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen Punze auch die Verantwortlichkeitspunze gemäß § 5 Punzierungsgesetz angebracht werden.Auf Gegenständen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2000,, überprüft und punziert werden, kann anstelle der in Absatz eins, vorgesehenen Punze auch die Verantwortlichkeitspunze gemäß Paragraph 5, Punzierungsgesetz angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40017553