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§ 4

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. II Nr. 136/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2001 BGBl. II Nr. 136/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Probierstein gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, ist ein dunkler oder schwarzer, feinkörniger, harter Kieselschiefer zu verwenden, der eine gleichartige, aderfreie, glatte und geschliffene Oberfläche besitzt. Karbonathältige Probiersteine, die bei Anwendung von Säuren aufbrausen, dürfen nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Der Probierstein ist sorgfältig rein zu halten. Die Reinigung hat mittels eines feinkörnigen Schleifsteines oder eines Bimssteines in der Weise zu erfolgen, dass nach Befeuchten des Probiersteines mit Wasser die auf ihm befindlichen Probierstriche behutsam und ohne das geringste Ritzen durch Überfahren mit dem Schleif- oder Bimsstein entfernt werden. Der entstandene Schlamm ist sodann abzuspülen, der Stein mit einem geeigneten weichen Lappen, beispielsweise einem Leinwandlappen, trockenzureiben und einige Tropfen eines geeigneten dünnflüssigen Öles, beispielsweise reines Mandelöl, auf dessen Mitte aufzubringen. Das Öl ist mit der flachen Hand auf der Oberfläche des Steines zu verteilen und mit einem Lappen gleichmäßig zu verreiben. Überschüssiges Öl ist auf diese Weise zu entfernen. Der so vorbereitete Prüfstein ist an einem staubfreien Ort aufzubewahren. Auf verstaubten Steinen können keine verlässlichen Proben vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20001245

Dokumentnummer

NOR40017556