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§ 8

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. II Nr. 136/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.2001 BGBl. II Nr. 136/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

b) Silberstrichprobe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Strichprobe bei Silberlegierungen sind erforderlich:
    1. Ziffer eins
      ein Probierstein,
    2. Ziffer 2
      Silberprüfnadeln und
    3. Ziffer 3
      Probesäuren.
  2. Absatz 2,Für den Probierstein für Silberstrichproben gelten die Bestimmungen des Paragraph 4,
  3. Absatz 3,Ist das Silber nur mit Kupfer legiert, so genügt für jeden Feingehalt nur eine Prüfnadel. Diese Nadeln sind sorgfältig rein zu halten. Andere Legierungsmetalle als Kupfer können die Silberbestimmung durch die Strichprobe unmöglich machen.
  4. Absatz 4,Zur Prüfung von Silberlegierungen sind folgende Probesäuren zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Kaliumdichromatlösung (Absatz 5,) oder
    2. Ziffer 2
      Savoie-Kienberger-Säure (Absatz 6,).
  5. Absatz 5,Die Kaliumdichromatlösung hat folgende Zusammensetzung:
    1. Litera a
      3 Gewichtsteile Kaliumdichromat,
    2. Litera b
      4 Gewichtsteile konzentrierte Schwefelsäure (Dichte 1,84) und
    3. Litera c
      32 Gewichtsteile destilliertes oder deionisiertes Wasser.
  6. Absatz 6,Die Savoie-Kienberger-Säure hat folgende Zusammensetzung:
    1. Litera a
      3 Gramm Silber ( mindestens 999 Tausendteile) in 14 ml konzentrierter Salpetersäure (Dichte 1,41) gelöst,
    2. Litera b
      30 ml destilliertes oder deionisiertes Wasser und
    3. Litera c
      25 ml konzentrierte Essigsäure (Dichte 1,05).
  7. Absatz 7,Der Paragraph 6, Absatz 6, sowie Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Bei Beurteilung des Feingehaltes ist zu berücksichtigen, dass die Kaliumdichromatlösung mit Silber einen blutroten Niederschlag von Silberchromat erzeugt, der umso dichter, sein Entstehen umso rascher und seine Farbenintensität umso größer ist, je feiner das legierte Silber ist. Die Savoie-Kienberger-Säure hingegen scheidet in einer Redoxreaktion Silber ab und löst die unedlen Metalle auf. Das abgeschiedene Silber bildet einen weißlichen Niederschlag, welcher umso deutlicher ist, je mehr unedle Bestandteile in der Silberlegierung vorhanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20001245

Dokumentnummer

NOR40017560