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Art. 1

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.03.2001 BGBl. III Nr. 55/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 55/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung:
    1. Litera a
      alle Personen, die als Partei oder als Vertreter oder Berater einer Partei an einem Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen;
    2. Litera b
      Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung des Gerichtshofes am Verfahren teilnehmen, und andere Personen, denen der Präsident des Gerichtshofes Gelegenheit gibt, am Verfahren teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gerichtshof“ Ausschüsse, Kammern, einen Ausschuss der Großen Kammer, die Große Kammer und die Richter. Der Begriff „am Verfahren teilnehmen“ umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.
  3. Absatz 3,Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Artikel 46, Absatz 2, der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001255

Dokumentnummer

NOR40017597