Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen findet auf die folgenden Personen Anwendung:
alle Personen, die als Partei oder als Vertreter oder Berater einer Partei an einem Verfahren vor dem Gerichtshof teilnehmen;
Zeugen und Sachverständige, die auf Vorladung des Gerichtshofes am Verfahren teilnehmen, und andere Personen, denen der Präsident des Gerichtshofes Gelegenheit gibt, am Verfahren teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Gerichtshof“ Ausschüsse, Kammern, einen Ausschuss der Großen Kammer, die Große Kammer und die Richter. Der Begriff „am Verfahren teilnehmen“ umfasst auch die Abgabe von Mitteilungen mit dem Ziel der Einreichung einer Beschwerde gegen einen Vertragsstaat der Konvention.
(3)Absatz 3,Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 46 Abs. 2 der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.Fordert das Ministerkomitee bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Artikel 46, Absatz 2, der Konvention eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person auf, vor dem Ministerkomitee zu erscheinen oder ihm schriftliche Äußerungen zu übermitteln, so findet dieses Übereinkommen auf diese Person Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2015
Dokumentnummer
NOR40017597