Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2001,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 4 785 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 4 785 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .............. 330, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................. 200, davon 4 für Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ........ 260, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .......... 450, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ................ 725, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: .............. 350, davon 40 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ................... 1 750
Vorarlberg: .............. 300
Wien: .................... 420, davon 100 für Schaustellerbetriebe