Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine Ausbildung
§ 10. Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind und umfasst folgende Themenbereiche: Paragraph 10, Die allgemeine Ausbildung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die ergänzend zur fachlichen Ausbildung von Bedeutung sind und umfasst folgende Themenbereiche:
Rechtliche Grundlagen, Institutionen und ausgewählte Politikbereiche der Europäischen Union,
Dokumentnummer
NOR40017825