Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
07.04.2001 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 141/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1207.04.200131.12.2003 BGBl. II Nr. 141/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

07.04.2001BGBl. II Nr. 141/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abschlussprüfung

Paragraph 12, (1) Die Zuweisung zur Abschlussprüfung (Dienstprüfung) hat gemäß Paragraph 31, Absatz 6, BDG 1979 von Amts wegen durch die Dienstbehörde zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Zur Eigenvorbereitung auf die Abschlussprüfung ist dem/der Mitarbeiter/in angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
  2. Absatz 3,Die Abschlussprüfung ist in den gemäß Paragraph 11, vorgesehenen Fachbereichen abzulegen. Die Beurteilung hat in allen Fachbereichen auf Grund mündlicher Leistungen, in einem Fachbereich auch auf Grund einer schriftlichen Prüfung zu erfolgen. Davon abweichend ist von den Arbeitsinspektionsorganen in zwei Fachbereichen eine schriftliche Prüfung zu absolvieren. Bei der Themenstellung und den Anforderungen ist auf die Verwendung des/der Mitarbeiters/in Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die Abschlussprüfung ist in Form von Teilprüfungen - nach Möglichkeit integriert in Seminare der speziellen Ausbildung - von Einzelprüfer/inne/n abzunehmen.
  4. Absatz 5,Die Einzelprüfer/innen sind Mitglieder einer beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einzurichtenden Prüfungskommission. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Mitarbeiter/innen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner/innen tätig sind, sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden.
  5. Absatz 6,Allfällige Wiederholungen der Teilprüfungen sind jeweils frühestens nach Ablauf von zwei Monaten zulässig. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.
  6. Absatz 7,Kommt auf Grund einer zu geringen Teilnehmer/innen/zahl in einem in Paragraph 11, genannten Fach kein Seminar zustande, so kann dieses Fach auch in Form einer Projektarbeit oder im Selbststudium absolviert werden. Eine positiv bewertete Projektarbeit ersetzt in diesem Fach die mündliche und eine allfällige schriftliche Prüfung gemäß Absatz 3,
  7. Absatz 8,Im Prüfungszeugnis sind die in den Fachbereichen gemäß Absatz 3, abgelegten Prüfungen anzuführen. Anrechnungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind zu vermerken.

Gesetzesnummer

20001284

Dokumentnummer

NOR40017827