Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsplan
§ 5. Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau und zeitlichen Verlauf der Grundausbildung enthält. Im Ausbildungsplan sind für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vier, für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen zwei Fachbereiche gemäß § 11 Abs. 1 auszuweisen, die der Verwendung des/der Mitarbeiters/in am ehesten entsprechen. Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren. Paragraph 5, Für jede/n Mitarbeiter/in ist ein persönlicher Grundausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau und zeitlichen Verlauf der Grundausbildung enthält. Im Ausbildungsplan sind für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen vier, für die Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 und gleichwertige Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen zwei Fachbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz eins, auszuweisen, die der Verwendung des/der Mitarbeiters/in am ehesten entsprechen. Absolvierte Ausbildungen sind zu dokumentieren.
Schlagworte
Besoldungsgruppe
Dokumentnummer
NOR40017820