Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung der Bediensteten in der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 32/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
3. Abschnitt
Ausbildungsabschnitte
Erstorientierung
§ 8. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Paragraph 8, Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind.
Dokumentnummer
NOR40017823