Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schweinezählungen 2001 - 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart und -masse
§ 3. (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist jeweils als Stichprobenerhebung und personenbezogen (siehe § 5) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben, der Positionen 13 bis 24 der Anlage 1 bei 4 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.Paragraph 3, (1) Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen ist jeweils als Stichprobenerhebung und personenbezogen (siehe Paragraph 5,) durchzuführen. Die Erhebung der Positionen 1 bis 12 der Anlage 1 ist bei 1 000 Betrieben, der Positionen 13 bis 24 der Anlage 1 bei 4 000 Betrieben durchzuführen, wobei die Auswahl der Betriebe von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen gemäß § 5.Die Erhebung der in der Anlage 1 genannten Positionen erfolgt durch Befragung der Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 5,
(3)Absatz 3,Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als Vollerhebung gemäß § 3 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Die Erhebung der in der Anlage 2 genannten Positionen erfolgt nicht personenbezogen als Vollerhebung gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und durch Beschaffung von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Schlagworte
Erhebungsmasse
Dokumentnummer
NOR40017863