Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.04.2001 bis 31.05.2004 — BGBl. II Nr. 168/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.04.200131.05.2004 BGBl. II Nr. 168/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinder- und Schweinezählungen 2001 - 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.04.2001BGBl. II Nr. 168/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkung der Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und der AMA

Paragraph 6, (1) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut sowie Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Wirkungsbereich sich ein von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung gemäß Absatz 2 und 3 sowie gemäß Paragraph 7, Absatz eins, an der Erhebung der in Anlage 1 genannten Positionen verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, haben die ausgefüllten in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum siebenten Tag nach dem Stichtag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Städte mit eigenem Statut haben die in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Erhebungsformulare bis zum zwölften Tag nach dem Stichtag im Dienstweg an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Die Agrarmarkt Austria hat die in Anlage 2 genannten Daten für Zwecke des Paragraph 7, Absatz 2, auf elektronischem Datenträger der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Gesetzesnummer

20001290

Dokumentnummer

NOR40017866