Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinder- und Schweinezählungen 2001 - 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Aufwandentschädigung
§ 8. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt. Paragraph 8, Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an den Erhebungen eine Abfindung in der Höhe von 24,60 S (1,79 Euro) je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Dokumentnummer
NOR40017868