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Art. 2 BFG 2002

Fassungen
ab 05.10.2002 — BGBl. I Nr. 155/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 heute05.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2002
Art. 201.01.200204.10.2002 BGBl. I Nr. 38/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.10.2002BGBl. I Nr. 155/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2002

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn

Text

Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. Ziffer eins
    bis zur Höhe des sich aus Artikel eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. Ziffer 2
    zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
  3. Ziffer 3
    abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 2002 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 BHG sowie Artikel römisch fünf und römisch sechs herangezogen werden.
  1. Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Artikel römisch drei,,
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel römisch sieben, und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 50,87 Millionen Euro sowie bei den Voranschlagsansätzen 1/53317 und 1/53327 jeweils bis zu einem Betrag von 250 Millionen Euro
    ergeben.
  2. Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
  3. Absatz 4,Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
  4. Absatz 5,Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 700 Millionen Euro durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001294

Dokumentnummer

NOR40036054