Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Mitteilungen an den Betreiber
§ 10. Die Meldebehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen: Paragraph 10, Die Meldebehörden haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 5), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des ZMR vom Betreiber übertragen wurde,Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 5,), sofern ihr nicht die Datenerfassung für die Benutzerverwaltung des ZMR vom Betreiber übertragen wurde,
den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (§ 9) oderden Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters (Paragraph 9,) oder
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Dokumentnummer
NOR40018180