Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Dokumentation
§ 11. Es sind Aufzeichnungen nach den Vorgaben des Betreibers zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß nachvollziehbar machen, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen. Paragraph 11, Es sind Aufzeichnungen nach den Vorgaben des Betreibers zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß nachvollziehbar machen, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen.
Dokumentnummer
NOR40018181