Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Jede Meldebehörde hat zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen; dieser kann vom Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, Zugriffsberechtigungen für den Betrieb des ZMR zu erteilen, sofern der Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZMR (im Weiteren: Betreiber) die Berechtigungen nicht selbst vergibt.Paragraph 4, (1) Jede Meldebehörde hat zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen; dieser kann vom Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, Zugriffsberechtigungen für den Betrieb des ZMR zu erteilen, sofern der Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZMR (im Weiteren: Betreiber) die Berechtigungen nicht selbst vergibt.
(2)Absatz 2,Der gemäß Abs. 1 Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen. Sofern er zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen.Der gemäß Absatz eins, Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen. Sofern er zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz eins, ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Über Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.Über Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
(4)Absatz 4,Die Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der sämtliche für den Betrieb des ZMR erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.
Dokumentnummer
NOR40018174