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§ 4 MeldeDS-VO

Fassungen
04.05.2001 bis 28.02.2002 — BGBl. II Nr. 174/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 404.05.200128.02.2002 BGBl. II Nr. 174/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.05.2001BGBl. II Nr. 174/2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002

Abkürzung

MeldeDS-VO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 4, (1) Jede Meldebehörde hat zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen; dieser kann vom Bundesminister für Inneres ermächtigt werden, Zugriffsberechtigungen für den Betrieb des ZMR zu erteilen, sofern der Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZMR (im Weiteren: Betreiber) die Berechtigungen nicht selbst vergibt.

  1. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen. Sofern er zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz eins, ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen.
  2. Absatz 3,Über Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, hat der Verantwortliche Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre aufzubewahren sind.
  3. Absatz 4,Die Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift, in der sämtliche für den Betrieb des ZMR erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, erlassen wird.

Gesetzesnummer

20001309

Dokumentnummer

NOR40018174