Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zutritt zu Räumen
§ 6. (1) Die Meldebehörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist.Paragraph 6, (1) Die Meldebehörden haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist.
(2)Absatz 2,Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Mitgliedern der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4)Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Abs. 1 bis 3 genannten Personen - wie zB Angehörigen von Wartungsfirmen - und dessen Dokumentation sind von der Meldebehörde in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 4 Abs. 3) zu treffen.Nähere Bestimmungen über den Zutritt, insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der in Absatz eins bis 3 genannten Personen - wie zB Angehörigen von Wartungsfirmen - und dessen Dokumentation sind von der Meldebehörde in einer Datensicherheitsvorschrift (Paragraph 4, Absatz 3,) zu treffen.
Dokumentnummer
NOR40018176