Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Befreiung der internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich von der Werbeabgabe
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem § 1 Abs. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist. Auf Antrag einer in Betracht kommenden internationalen Organisation hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen, dass diese eine dem Paragraph eins, Absatz 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen entsprechende Organisation mit Sitz in Österreich ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40018183