Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrgast-Registrierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 176/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verpflichtungen des Kapitäns
§ 4.Paragraph 4,
Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß § 1 stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet. Der Kapitän eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, stellt vor der Abfahrt des Fahrzeuges sicher, dass die Zahl der an Bord befindlichen Personen die höchstzulässige Personenanzahl an Bord nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40018206