Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlässlichkeitserklärung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Eine Verlässlichkeitserklärung dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr für die militärische Sicherheit sind vorgesehen
eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände des Betroffenen zu umfassen.
(2)Absatz 2,Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist nachweislich einzuholen.Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Absatz eins, ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist nachweislich einzuholen.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
NOR40018228