Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2001 — BGBl. III Nr. 83/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2001 BGBl. III Nr. 83/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Honduras)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2001,

Typ

Vertrag – Honduras

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2001BGBl. III Nr. 83/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder gewöhnliche Reisepass vorzuweisen.

Schlagworte

Empfangsstaat, Einreisetitel, Diplomatenpass, Dienstpass, Spezialpass

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014

Gesetzesnummer

20001328

Dokumentnummer

NOR40018274