Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Europ. Stelle
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Beobachtungsstelle und der Republik Österreich:
sind alle Bezugnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf die Beobachtungsstelle zu verstehen;
sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle zu verstehen;
sind mit Ausnahme der Artikel 7, 13, 15 und 16 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle zu verstehen.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet “Amtssitz der Beobachtungsstelle”:
den von der Beobachtungsstelle in Wien gemäß Anhang 1 bezogenen Bereich; und
jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Bundesregierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40018281