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Art. 1

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.200131.12.2010 BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Europ. Stelle

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Beobachtungsstelle und der Republik Österreich:
    1. Litera a
      sind alle Bezugnahmen auf die Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf die Beobachtungsstelle zu verstehen;
    2. Litera b
      sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle zu verstehen;
    3. Litera c
      sind mit Ausnahme der Artikel 7, 13, 15 und 16 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle zu verstehen.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet “Amtssitz der Beobachtungsstelle”:
    1. Litera a
      den von der Beobachtungsstelle in Wien gemäß Anhang 1 bezogenen Bereich; und
    2. Litera b
      jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Bundesregierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001329

Dokumentnummer

NOR40018281