Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Europ. Stelle
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 10
Fernmeldeverkehr
(1)Absatz eins,Die Beobachtungsstelle kann einige Fernmeldesysteme zu ihrer eigenen Verwendung einrichten und verwenden. Dies sollte die erforderlichen Mittel miteinschließen, um den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 genannten Schutz und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die österreichischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einrichtung und Verwendung der betreffenden Systeme zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40018290