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Art. 12

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.04.200131.12.2010 BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Europ. Stelle

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 12

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich und die Beobachtungsstelle einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 1998 angewendet.
  3. Absatz 3,Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.
  4. Absatz 4,Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in der englischen und deutschen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001329

Dokumentnummer

NOR40018292