Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Europ. Stelle
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 12
Schlussbestimmungen
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Republik Österreich und die Beobachtungsstelle einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden ab 1. Juli 1998 angewendet.
(3)Absatz 3,Jede der Vertragschließenden Parteien kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragschließende Partei kündigen.
(4)Absatz 4,Die Anhänge zu diesem Abkommen sind Bestandteile dieses Abkommens.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Mai 2000 in zwei Urschriften in der englischen und deutschen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40018292