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Art. 3

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.04.200131.12.2010 BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Europ. Stelle

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 3

Beamte und sonstige Bedienstete

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 bis 15 des Protokolls und des Artikels 4 der Durchführungsmodalitäten, genießen Beamte und sonstige Bedienstete der Beobachtungsstelle die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      im Einklang mit Artikel 12 (c) des Protokolls die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Beobachtungsstelle unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;
    2. Litera b
      den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.
  2. Absatz 2,Neben den vorstehend genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor der Beobachtungsstelle und alle höherrangigen Abteilungsleiter, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.
  3. Absatz 3,In Bezug auf Sachverständige, die mit der Beobachtungsstelle zusammenarbeiten, sowie alle sonstigen Personen, die die Beobachtungsstelle zu einer Zusammenarbeit einlädt, werden die österreichischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Einreise nach Österreich, ihren Aufenthalt und ihre Abreise zu erleichtern. Sollten Sichtvermerke oder Genehmigungen erforderlich sein, so werden sie zusammen mit jeder für die Erledigung dieser Formalitäten nötigen Hilfe so rasch wie möglich und kostenlos erteilt.
  4. Absatz 4,Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in Artikel 12 (b) des Protokolls und Absatz 3 dieses Artikels genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in diesen Bestimmungen beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Schlagworte

Quarantänevorschrift

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001329

Dokumentnummer

NOR40018283