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Art. 5

Fassungen
01.04.2001 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.04.200131.12.2010 BGBl. III Nr. 84/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,

Typ

Vertrag – Europ. Stelle

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 84/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

Sicherheit

  1. Absatz eins,Die Beobachtungsstelle ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.
  2. Absatz 2,Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Beobachtungsstelle all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20001329

Dokumentnummer

NOR40018285