Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Europ. Stelle
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 5
Sicherheit
(1)Absatz eins,Die Beobachtungsstelle ist für die Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb ihres Amtssitzbereiches verantwortlich. Vorbehaltlich des Protokolls ist sie ebenso für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der für sie geltenden österreichischen Gesetze verantwortlich.
(2)Absatz 2,Für die Ausübung der ihr nach Absatz 1 obliegenden Verantwortung ergreift die Beobachtungsstelle all jene Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet und erlässt insbesondere die erforderlichen internen Regelungen. Sie kann Personen, die sie für unerwünscht hält, den Zugang zu ihrem Amtssitz vorenthalten und sie daraus entfernen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40018285