Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Europ. Stelle
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 6
Hilfeleistung in Sicherheitsangelegenheiten
(1)Absatz eins,Personen, die nach österreichischem Gesetz zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung befugt sind, haben nicht das Recht, die Gebäude und Liegenschaften der Beobachtungsstelle oder die von ihr benutzten Grundstücke zu betreten, es sei denn sie wurden von den Behörden der Beobachtungsstelle darum ersucht oder dazu ermächtigt; in solchen Fällen leisten sie ihnen dann die von ihnen benötigte Hilfe. Die Zutrittsbewilligung der Behörden der Beobachtungsstelle ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Feuer ausbricht oder ein anderer Notfall eintritt, der unverzügliche Schutzmaßnahmen erforderlich macht.
(2)Absatz 2,Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen um zu gewährleisten, dass die Ruhe im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
(3)Absatz 3,Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle eng zusammen.
(4)Absatz 4,Wenn dies von dem Direktor oder einem höherrangigen Mitglied der Beobachtungsstelle, das den Direktor während seiner Amtsabwesenheit vertritt, gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Beobachtungsstelle beistellen.
(5)Absatz 5,Die Beobachtungsstelle konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
(6)Absatz 6,Die österreichischen Behörden stellen sicher, dass alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, freien Zugang zu den von der Beobachtungsstelle benutzten Gebäuden, Liegenschaften und Grundstücken haben.
Schlagworte
Sicherheitsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40018286