Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtssitz - Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2011,
Typ
Vertrag – Europ. Stelle
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 8
Zusammenarbeit in Sicherheitsbelangen
(1)Absatz eins,Die Beobachtungsstelle und die österreichischen Behörden teilen einander alle Angelegenheiten mit, die die Sicherheit von Personen und des Amtssitzbereiches der Beobachtungsstelle betreffen. Insbesondere teilen sie einander den Namen und Status der in Artikel 6 genannten Behörden sowie jeder Behörde mit, die für Sicherheitsfragen zuständig ist.
(2)Absatz 2,Die Beobachtungsstelle und die zuständigen österreichischen Behörden arbeiten in den Bereichen Informationsaustausch und Sicherstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Zusammenarbeit eng zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011
Dokumentnummer
NOR40018288