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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1998 BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
  3. Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Bereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden oder sonstige Experten beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20001333

Dokumentnummer

NOR40018344