Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
Pendelverkehre
(1)Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
(3)Absatz 3,Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
von Artikel 2 Abs. 3 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den inneren Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40018336