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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1998 — BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1998 BGBl. III Nr. 86/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2001,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. III Nr. 86/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den inneren Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluß des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20001333

Dokumentnummer

NOR40018336