Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1.Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.
2.Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich daher
aus der Sicht der Verkehrsträger auf den
Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
Kombinierten Verkehr Schiff – Straße,
Kombinierten Verkehr Schiene – Schiff,
Güterverkehr auf der Schiene,
Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind;Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind;
aus der Sicht der Verkehrsarten auf den
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen.
3.Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Dokumentnummer
NOR40018350