Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. III Nr. 87/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1994 BGBl. III Nr. 87/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2001,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. III Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 17

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001334

Dokumentnummer

NOR40018366