Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 88/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Genehmigungskontingent
Das Genehmigungskontingent, Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für ein Jahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Die Genehmigungen werden von der einen Vertragspartei der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018380