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Art. 9

Fassungen
ab 18.05.2000 — BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute18.05.2000 BGBl. III Nr. 88/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

18.05.2000BGBl. III Nr. 88/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 9

Sanktionen

  1. Absatz eins,Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die Vertragspartei, in deren Staat das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Litera a
      Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
    2. Litera b
      Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen auf dem Gebiet des Staates der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen;
    3. Litera c
      bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals des Staates der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung kann diese andere Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates vorübergehend oder dauernd ausschließen.
  2. Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001335

Dokumentnummer

NOR40018382