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Art. 15

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. III Nr. 95/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.2001 BGBl. III Nr. 95/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 95/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

Sachleistungen

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

in der Tschechischen Republik

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungsanstalt,

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse.

  1. Absatz 3,Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
  2. Absatz 4,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001336

Dokumentnummer

NOR40018413