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Art. 32

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. III Nr. 95/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.07.2001 BGBl. III Nr. 95/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 95/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
  3. Absatz 3,Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Tschechischen Republik zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.
  4. Absatz 4,Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
  5. Absatz 5,Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
  6. Absatz 6,Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen. Dies gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen in einer nach den tschechischen Rechtsvorschriften festgestellten Leistung im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Beschäftigungszeiten beitragsfrei als tschechische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und diese Beschäftigungszeiten nach Absatz 5 in einer österreichischen Leistung als österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist die tschechische Leistung entsprechend diesen Zeiten zu vermindern. Ist die Summe der so errechneten tschechischen Leistung und der österreichischen Leistung niedriger als die vorher gebührende tschechische Leistung, hat der tschechische Träger die errechnete Leistung um einen entsprechenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
  7. Absatz 7,In den Fällen des Absatzes 6 ist Artikel 29 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001336

Dokumentnummer

NOR40018430