Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2001,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
(1)Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch erhoben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2)Absatz 2,Die Gebietsgleichstellung nach Absatz 1 bezieht sich bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften auch auf Fälle, in denen die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist.
(3)Absatz 3,Absatz 1 bezieht sich nicht
auf den Erwerb des Anspruches auf eine volle Invaliditätspension nach den tschechischen Rechtsvorschriften für Personen, die auf Grund ihres vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen langfristigen ungünstigen Gesundheitszustandes nicht während der erforderlichen Zeit versichert waren;
auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40018403