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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2001 — BGBl. III Nr. 95/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2001 BGBl. III Nr. 95/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2001,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. III Nr. 95/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch erhoben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
  2. Absatz 2,Die Gebietsgleichstellung nach Absatz 1 bezieht sich bei Anwendung der tschechischen Rechtsvorschriften auch auf Fälle, in denen die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist.
  3. Absatz 3,Absatz 1 bezieht sich nicht
    1. Litera a
      auf den Erwerb des Anspruches auf eine volle Invaliditätspension nach den tschechischen Rechtsvorschriften für Personen, die auf Grund ihres vor dem 18. Lebensjahr eingetretenen langfristigen ungünstigen Gesundheitszustandes nicht während der erforderlichen Zeit versichert waren;
    2. Litera b
      auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20001336

Dokumentnummer

NOR40018403