Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
8. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von insgesamt 102,385 Millionen Euro ergibt: Paragraph 2, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Durchführung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Kostenvolumen (für Fremdleistungen und Entnahmen aus dem Dienstgütervorrat) auf Preisbasis 1. Jänner 2000 in der Höhe von insgesamt 102,385 Millionen Euro ergibt:
Pontebbana-Achse
Klagenfurt Hbf.; Bahnhofsumbau (2)
Tauernachse
Salzburg Hbf.-Golling-Abtenau; Ausbau für regionalen Schienenverkehr
(Phase 1)
Raum Wien
Wien Nord; Bahnhofsoffensive (Phase 1)
Restliche Strecken
Süßenbrunn-Wolkersdorf; Ausbau S 2
Dokumentnummer
NOR40027015