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Art. 1

Fassungen
ab 15.10.1996 — BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.10.1996 BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.10.1996BGBl. III Nr. 89/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel römisch eins

Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).

Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden

  • Strichaufzählung
    Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,),
  • Strichaufzählung
    Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
  • Strichaufzählung
    gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Strichaufzählung
    Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018457