Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel IArtikel römisch eins
1.Ziffer eins Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
2.Ziffer 2 Die Vereinbarung bezieht sich aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1),Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,),
Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind,
gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.
3.Ziffer 3 Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018457