Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 89/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 11
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung ein.
2.Ziffer 2 Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.
3.Ziffer 3 Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4.Ziffer 4 Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2019
Dokumentnummer
NOR40018467