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Art. 11

Fassungen
ab 15.10.1996 — BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute15.10.1996 BGBl. III Nr. 89/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zwischen Österreich und Belarus über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

15.10.1996BGBl. III Nr. 89/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 11

Ziffer eins Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung dieser Vereinbarung ein.

Ziffer 2 Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

Ziffer 3 Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

Ziffer 4 Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001338

Dokumentnummer

NOR40018467